Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Beethoven-Gedenkmünze)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark, die dem Komponisten Ludwig van Beethoven gewidmet ist. Es legt die genauen Merkmale dieser Gedenkmünze fest.
Für wen: Die Bundesregierung, die die Bekanntmachung erlässt; Personen, die diese 5 Deutsche Mark Münze erhalten oder verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung einer Gedenkmünze zum 200. Geburtstag von Ludwig van Beethoven.
- Das Material und die physikalischen Eigenschaften der Münze.
- Das Design und die Inschriften auf beiden Seiten der Münze sowie auf dem Münzrand.
- Das Datum, ab dem die Münze in den Verkehr gebracht wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die die Bekanntmachung erlässt.
- Personen, die diese 5 Deutsche Mark Münze erhalten oder verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Die Münze hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
- Sie wird ab dem 7. September 1971 in den Verkehr gebracht.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1971-081971-08-20BGBl I1971, 1349Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Beethoven-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1971-08(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) ist zur Erinnerung an den 200. Geburtstag des Komponisten Ludwig van Beethoven eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden, die ab 7. September 1971 in den Verkehr gebracht wird.
Münz5DMBek 1971-08SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Münz5DMBek 1971-08(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1971, 1349