Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und das Inverkehrbringen von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark. Sie legt die genauen Merkmale dieser Münzen fest.
Für wen: Die Bundesregierung, die für die Prägung der Münzen verantwortlich ist; Die Öffentlichkeit, die diese Münzen im Zahlungsverkehr nutzen wird.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark.
- Die Materialzusammensetzung der Münzen.
- Die physikalischen Eigenschaften wie Durchmesser und Gewicht.
- Das Design und die Beschriftung der Münzen auf beiden Seiten und am Rand.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die für die Prägung der Münzen verantwortlich ist.
- Die Öffentlichkeit, die diese Münzen im Zahlungsverkehr nutzen wird.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel.
- Sie haben einen Durchmesser von 23,5 Millimeter und ein Gewicht von 5,5 Gramm.
- Die Wertseite zeigt die Wertzahl "1" und die Worte "DEUTSCHE MARK" sowie die Jahreszahl.
- Die Schauseite zeigt den Bundesadler und die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Münzzeichen.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz1DMBek1950-09-08BGBl1950, 685Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 5.11.1955 GVBl. S. 966 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Münz1DMBek(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.