§ 1 BetrVG – Errichtung von Betriebsräten
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 1 BetrVG legt fest, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Ein solcher gemeinsamer Betrieb wird vermutet, wenn die beteiligten Unternehmen zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen, oder wenn eine Unternehmensspaltung dazu führt, dass ein oder mehrere Betriebsteile einem anderen an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich die Organisation des betroffenen Betriebs dabei wesentlich ändert.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1 BetrVG
Verweise auf diese Vorschrift
- § 4Betriebsteile, Kleinstbetriebe
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 21aÜbergangsmandat *)