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§ 1 BetrVG – Errichtung von Betriebsräten

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 1 BetrVG legt fest, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Ein solcher gemeinsamer Betrieb wird vermutet, wenn die beteiligten Unternehmen zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam einsetzen, oder wenn eine Unternehmensspaltung dazu führt, dass ein oder mehrere Betriebsteile einem anderen an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich die Organisation des betroffenen Betriebs dabei wesentlich ändert.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2)Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

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Rechtsprechung zu § 1 BetrVG

101
2017-08-22
2017-08-22
2017-08-22
2017-05-17

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.