§ 113 BetrVG – Nachteilsausgleich
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen
Kurz erklärt
§ 113 BetrVG regelt den Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen. Weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab, können deswegen entlassene Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage auf Abfindungszahlung erheben. Erleiden Arbeitnehmer durch die Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile, muss der Unternehmer diese für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgleichen. Dieselben Rechtsfolgen gelten, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne überhaupt einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und Arbeitnehmer dadurch entlassen werden oder wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.