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§ 113 BetrVG – Nachteilsausgleich

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten › Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen

Kurz erklärt

§ 113 BetrVG regelt den Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen. Weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab, können deswegen entlassene Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage auf Abfindungszahlung erheben. Erleiden Arbeitnehmer durch die Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile, muss der Unternehmer diese für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgleichen. Dieselben Rechtsfolgen gelten, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne überhaupt einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und Arbeitnehmer dadurch entlassen werden oder wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

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Rechtsprechung zu § 113 BetrVG

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