§ 86a BetrVG – Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Rechtsprechung zu § 86a BetrVG
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2023-06-06
2020-07-28