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§ 85 BetrVG – Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

(1)Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2)Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3)Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 85 BetrVG

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2019-11-19
2017-01-18
2015-03-18
2015-01-14
2013-03-13

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

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