§ 86 BetrVG – Ergänzende Vereinbarungen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 78Schutzbestimmungen
- § 79Geheimhaltungspflicht
- § 119Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder