§ 95 BetrVG – Auswahlrichtlinien
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten
Kurz erklärt
§ 95 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien. Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen benötigen die Zustimmung des Betriebsrats; einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung ersetzt. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat selbst die Aufstellung solcher Richtlinien zu fachlichen, persönlichen und sozialen Kriterien verlangen; auch hier entscheidet bei fehlender Einigung die Einigungsstelle verbindlich. Diese Regeln gelten auch, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien Künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Als Versetzung gilt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von voraussichtlich über einem Monat Dauer oder mit erheblich veränderten Arbeitsbedingungen, außer bei Arbeitnehmern, die üblicherweise nicht an einem festen Arbeitsplatz beschäftigt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.