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§ 95 BetrVG – Auswahlrichtlinien

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten

Kurz erklärt

§ 95 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien. Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen benötigen die Zustimmung des Betriebsrats; einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung ersetzt. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat selbst die Aufstellung solcher Richtlinien zu fachlichen, persönlichen und sozialen Kriterien verlangen; auch hier entscheidet bei fehlender Einigung die Einigungsstelle verbindlich. Diese Regeln gelten auch, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien Künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Als Versetzung gilt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von voraussichtlich über einem Monat Dauer oder mit erheblich veränderten Arbeitsbedingungen, außer bei Arbeitnehmern, die üblicherweise nicht an einem festen Arbeitsplatz beschäftigt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2)In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2a)Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
(3)Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 95 BetrVG

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2023-02-28
2014-04-30
2014-01-14
2013-11-06
2013-10-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.