Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 93 BetrVG

18
2025-09-23
2025-05-20
2022-11-15
2022-10-11
2021-09-22
2020-09-29
2019-06-12
2016-06-07

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.