§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten › Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Rechtsprechung zu § 93 BetrVG
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2025-09-23
2025-05-20
2022-11-15
2022-10-11
2021-09-22
2020-09-29
2019-06-12
2016-06-07
Verweise auf diese Vorschrift
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