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§ 1009 BGB – Belastung zugunsten eines Miteigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 5 – Miteigentum

(1)Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
(2)Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

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Rechtsprechung zu § 1009 BGB

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2019-01-17
2010-02-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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