Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 5 – Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1011 BGB

9
2024-06-13
2023-11-14
2021-04-16
2019-07-05
2019-05-10
2015-01-23
2014-12-05

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.