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§ 1008 BGB – Miteigentum nach Bruchteilen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 5 – Miteigentum

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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Rechtsprechung zu § 1008 BGB

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2024-07-31
2022-02-02
2019-05-22
2019-05-22
2019-02-22
2016-11-09

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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