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§ 1091 BGB – Umfang

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 3 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

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Rechtsprechung zu § 1091 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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