§ 1093 BGB – Wohnungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 3 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
(1)Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2)Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3)Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Rechtsprechung zu § 1093 BGB
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2025-10-22
2023-06-22
2023-03-23
2023-03-02
2022-08-25
2020-10-20
2020-03-20
2019-10-02
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1031Erstreckung auf Zubehör
- § 1034Feststellung des Zustands
- § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037Umgestaltung
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1044Duldung von Ausbesserungen
- § 1049Ersatz von Verwendungen
- § 1050Abnutzung
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör