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§ 1304 BGB – Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 2 – Eingehung der Ehe › Untertitel 1 – Ehefähigkeit

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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Rechtsprechung zu § 1304 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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