§ 1303 BGB – Ehemündigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 2 – Eingehung der Ehe › Untertitel 1 – Ehefähigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Rechtsprechung zu § 1303 BGB
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2023-02-01
2020-07-22
2018-11-14
2015-01-28
2011-10-19
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1305Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
- § 1314Aufhebungsgründe
- § 1315Ausschluss der Aufhebung
- § 1316Antragsberechtigung
- § 1318Folgen der Aufhebung