§ 1318 BGB – Folgen der Aufhebung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 3 – Aufhebung der Ehe
(1)Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2.zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
(3)Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
Rechtsprechung zu § 1318 BGB
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2026-03-11
2023-05-31
2023-02-01
2012-09-25
2012-06-27
2012-06-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1303Ehemündigkeit
- § 1304Geschäftsunfähigkeit
- § 1306Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- § 1307Verwandtschaft
- § 1311Persönliche Erklärung
- § 1314Aufhebungsgründe
- § 1363Zugewinngemeinschaft
- § 1390Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
- § 1568aEhewohnung
- § 1568bHaushaltsgegenstände
- § 1569Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1586bKein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
- § 1587Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Verweise auf diese Vorschrift
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