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§ 1313 BGB – Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 3 – Aufhebung der Ehe

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

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Rechtsprechung zu § 1313 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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