§ 1419 BGB – Gesamthandsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2)Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1471Beginn der Auseinandersetzung
- § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung