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§ 1471 BGB – Beginn der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts

(1)Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2)Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

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Rechtsprechung zu § 1471 BGB

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2011-10-26

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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