§ 1487 BGB – Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2)Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1419Gesamthandsgemeinschaft
- § 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1428Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters
- § 1436Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485Gesamtgut
- § 1486Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1488Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490Tod eines Abkömmlings
- § 1491Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten