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§ 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 6 – Beistandschaft

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

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Rechtsprechung zu § 1714 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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