§ 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 6 – Beistandschaft
(1)Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2)Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1712Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
- § 1713Antragsberechtigte
- § 1714Eintritt der Beistandschaft