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§ 1712 BGB – Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 6 – Beistandschaft

(1)Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1.die Feststellung der Vaterschaft,
2.die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2)Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

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Rechtsprechung zu § 1712 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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