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§ 1810 BGB – Pflegschaft für ein ungeborenes Kind

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2 – Pflegschaft für Minderjährige

Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.

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Rechtsprechung zu § 1810 BGB

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2025-05-22
2024-09-04

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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