§ 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2 – Pflegschaft für Minderjährige
(1)Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
(2)Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 1809 BGB
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2026-03-23
2025-11-12
2025-10-29
2025-07-02
2024-12-10
2024-06-20
2024-04-18
2024-04-09
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1631cVerbot der Sterilisation
- § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1776Zusätzlicher Pfleger
- § 1777Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1813Anwendung des Vormundschaftsrechts