§ 1811 BGB – Zuwendungspflegschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 2 – Pflegschaft für Minderjährige
(1)Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn
1.der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und
2.der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2)Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
1.einen Zuwendungspfleger benennen,
2.den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3)Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
(4)Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1811 BGB
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2021-02-10
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1845Sperrvereinbarung
- § 1846Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1859Gesetzliche Befreiungen
- § 1865Rechnungslegung
- § 1881Gesetzlicher Forderungsübergang