§ 2014 BGB – Dreimonatseinrede
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5 – Aufschiebende Einreden
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 2016Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
- § 2017Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft