§ 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
(1)Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
Rechtsprechung zu § 2013 BGB
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2025-11-20
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1973Ausschluss von Nachlassgläubigern
- § 1974Verschweigungseinrede
- § 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
- § 1994Inventarfrist
- § 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2001Inhalt des Inventars
- § 2002Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006Eidesstattliche Versicherung
- § 2007Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010Einsicht des Inventars
- § 2011Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter