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Europaius

§ 2017 BGB – Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5 – Aufschiebende Einreden

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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