§ 2018 BGB – Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 – Erbschaftsanspruch
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Rechtsprechung zu § 2018 BGB
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2017-10-18
2017-07-12
2016-05-25
2015-10-21
2015-10-14
2012-11-23
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2020Nutzungen und Früchte
- § 2021Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024Haftung bei Kenntnis
- § 2025Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers