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§ 2341 BGB – Anfechtungsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

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Rechtsprechung zu § 2341 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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