§ 2341 BGB – Anfechtungsberechtigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Rechtsprechung zu § 2341 BGB
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2015-03-11
Verweise auf diese Vorschrift
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