§ 2345 BGB – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit
(1)Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2)Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Rechtsprechung zu § 2345 BGB
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2011-04-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2339Gründe für Erbunwürdigkeit
- § 2341Anfechtungsberechtigte
- § 2343Verzeihung