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§ 2345 BGB – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit

(1)Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2)Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

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Rechtsprechung zu § 2345 BGB

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