Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 2340 BGB – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit

(1)Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2)Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3)Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 2340 BGB

3

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.