§ 240 BGB – Ergänzungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Rechtsprechung zu § 240 BGB
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2025-10-21
2016-04-21
2013-08-07