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§ 238 BGB – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung

(1)Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2)Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

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Rechtsprechung zu § 238 BGB

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2010-03-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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