§ 240a BGB – Verordnungsermächtigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
(1)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen: 1.Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie
(2)Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 234Geeignete Wertpapiere
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 2119Anlegung von Geld
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 234Geeignete Wertpapiere
- § 238Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 2119Anlegung von Geld