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§ 312h BGB – Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2 – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1.die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
2.der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

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Rechtsprechung zu § 312h BGB

3
2025-05-22
2019-02-07
2017-10-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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