§ 312d BGB – Informationspflichten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2 – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Kurz erklärt
§ 312d BGB verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen entsprechend den Vorgaben des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Diese Informationen werden Vertragsinhalt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gilt abweichend davon Artikel 246b EGBGB als Maßstab für die Informationspflichten des Unternehmers. Die Vorschrift regelt damit, welche Informationsregelung je nach Vertragsart heranzuziehen ist und welche rechtliche Wirkung die erteilten Informationen auf den Vertragsinhalt haben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 312d BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 312Anwendungsbereich
- § 312eVerletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312fAbschriften und Bestätigungen
- § 312gWiderrufsrecht