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§ 312d BGB – Informationspflichten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2 – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Kurz erklärt

§ 312d BGB verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen entsprechend den Vorgaben des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Diese Informationen werden Vertragsinhalt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gilt abweichend davon Artikel 246b EGBGB als Maßstab für die Informationspflichten des Unternehmers. Die Vorschrift regelt damit, welche Informationsregelung je nach Vertragsart heranzuziehen ist und welche rechtliche Wirkung die erteilten Informationen auf den Vertragsinhalt haben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2)Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

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Rechtsprechung zu § 312d BGB

74
2025-10-22
2023-10-26
2023-07-04
2023-02-14

Verweise auf diese Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.