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§ 312e BGB – Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2 – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

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Rechtsprechung zu § 312e BGB

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2019-02-07
2018-12-13
2017-01-12
2016-07-07
2016-07-07

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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