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§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 3 – Anpassung und Beendigung von Verträgen

Kurz erklärt

§ 313 BGB erlaubt die Anpassung eines Vertrags, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten – vorausgesetzt, einer Partei ist das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der Risikoverteilung nicht zumutbar. Dasselbe gilt, wenn sich wesentliche, zur Grundlage gewordene Vorstellungen als falsch erweisen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten; bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Kündigungsrecht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2)Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3)Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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Rechtsprechung zu § 313 BGB

346
2025-10-24
2024-11-07
2024-10-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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