§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 3 – Anpassung und Beendigung von Verträgen
Kurz erklärt
§ 313 BGB erlaubt die Anpassung eines Vertrags, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten – vorausgesetzt, einer Partei ist das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der Risikoverteilung nicht zumutbar. Dasselbe gilt, wenn sich wesentliche, zur Grundlage gewordene Vorstellungen als falsch erweisen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten; bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Kündigungsrecht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.