§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 3 – Anpassung und Beendigung von Verträgen
Kurz erklärt
§ 314 BGB erlaubt jeder Vertragspartei eines Dauerschuldverhältnisses, dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung beider Interessen das Festhalten am Vertrag bis zum vereinbarten Ende oder Fristablauf nicht zumutbar ist. Beruht der Grund auf einer Vertragspflichtverletzung, setzt die Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung voraus, außer wenn diese entbehrlich sind oder besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Die Kündigung ist nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis vom Kündigungsgrund möglich. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt von der Kündigung unberührt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.