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§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 3 – Anpassung und Beendigung von Verträgen

Kurz erklärt

§ 314 BGB erlaubt jeder Vertragspartei eines Dauerschuldverhältnisses, dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung beider Interessen das Festhalten am Vertrag bis zum vereinbarten Ende oder Fristablauf nicht zumutbar ist. Beruht der Grund auf einer Vertragspflichtverletzung, setzt die Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung voraus, außer wenn diese entbehrlich sind oder besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Die Kündigung ist nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis vom Kündigungsgrund möglich. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt von der Kündigung unberührt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2)Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3)Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 314 BGB

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2025-10-22
2025-05-06
2025-02-18

Verweise in dieser Vorschrift

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