§ 505d BGB – Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1)Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
1.ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
2.ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
(2)Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
Rechtsprechung zu § 505d BGB
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2024-09-24
2024-06-04
2019-11-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 514Unentgeltliche Darlehensverträge
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 502Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
- § 505Geduldete Überziehung
- § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten…
- § 505eVerordnungsermächtigung