§ 514 BGB – Unentgeltliche Darlehensverträge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 6 – Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(1)§ 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
(2)Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.
Rechtsprechung zu § 514 BGB
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2026-05-06
2023-06-20
2023-06-20
2023-06-20
2023-05-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 312gWiderrufsrecht
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 491Verbraucherdarlehensvertrag
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten…
- § 505dVerstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 505eVerordnungsermächtigung
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 512Abweichende Vereinbarungen
- § 515