§ 501 BGB – Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1)Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
(2)Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
Rechtsprechung zu § 501 BGB
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2024-07-16
2018-06-05
2016-11-08
2016-07-07
2016-07-07
2016-06-16
2014-12-10
2014-05-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 491aVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492aKopplungsgeschäfte
- § 492bZulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 502Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
- § 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 504aBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
- § 505Geduldete Überziehung
- § 505aPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505bGrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505cWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten…
- § 505dVerstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 505eVerordnungsermächtigung