§ 555 BGB – Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 550Form des Mietvertrags
- § 551Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 552Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 553Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 554Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte