§ 550 BGB – Form des Mietvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Rechtsprechung zu § 550 BGB
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2025-12-02
2025-11-19
2025-05-14
2025-05-09
2022-01-12
2021-10-27
2021-09-15
2021-02-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 551Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 552Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 553Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 554Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 555Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe