§ 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2)Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1.Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,2.Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,3.Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
Rechtsprechung zu § 549 BGB
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2026-01-28
2025-12-15
2025-10-07
2024-10-22
2023-09-27
2023-09-13
2023-05-24
2021-12-02
Verweise in dieser Vorschrift
14
- § 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 556dZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 568Form und Inhalt der Kündigung
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 575Zeitmietvertrag
- § 575aAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 577Vorkaufsrecht des Mieters
- § 577aKündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 575aAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist