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§ 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3 – Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

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Rechtsprechung zu § 580 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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