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§ 584a BGB – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4 – Pachtvertrag

(1)Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2)Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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